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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KÜPPERSBUSCH HAUSGERÄTE GMBH

 

FÜR UNTERNEHMEN

 

Küppersbusch Hausgeräte GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

1 Allgemeine Bestimmungen

– Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) von Küppersbusch Hausgeräte GmbH („Küppersbusch“) gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen Küppersbusch und ihren Kunden (im folgenden „Besteller“), soweit es sich hierbei um Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
– Die AVL gelten in der jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge.
– Die AVL von Küppersbusch gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Küppersbusch stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

2 Angebot und Annahme

– Die Angebote von Küppersbusch sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, Küppersbusch ein Vertragsangebot zu unterbreiten.
– Der Vertrag kommt durch die Angebotserklärung des Bestellers und die Annahme von Küppersbusch, sei es durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung, zustande. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Küppersbusch berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Versendung des Bestellauftrages durch den Besteller, für das Fristende der Zeitpunkt des Zugangs der Vertragsannahme durch Küppersbusch beim Besteller maßgeblich.

3 Preise und Zahlungsbedingungen
– Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Küppersbusch zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
– Vorbehaltlich einer anderweitig getroffenen Regelung ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, Abnahme der Ware fällig und zahlbar. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Küppersbusch.
– Bei Verträgen mit einem Netto-Lieferwert von mehr als EUR 5.000,– ist Küppersbusch berechtigt, eine Anzahlung i.H. v. 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

4 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung, Verbindung
– Küppersbusch behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. An Waren, die der Besteller nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, behält sich Küppersbusch das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
– Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Küppersbusch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
– Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Küppersbusch berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, kann Küppersbusch diese Rechte geltend machen, wenn dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
– Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum von Küppersbusch stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Küppersbusch rechtzeitig nachkommt.
Bei der Verarbeitung der von Küppersbusch gelieferten Waren durch den Besteller gilt Küppersbusch als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt Küppersbusch unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von Küppersbusch gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
– Sofern eine Verbindung der von Küppersbusch gelieferten Waren mit einer Sache des Bestellers in der Weise erfolgt, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Besteller Küppersbusch Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von Küppersbusch gelieferten Ware zum Rechnungswert der Hauptsache überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Küppersbusch.
– Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich Küppersbusch das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Besteller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Küppersbusch an diese ab. Sofern Küppersbusch im Falle der Verarbeitung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von Küppersbusch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der unter dem Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Küppersbusch nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
– Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Küppersbusch ermächtigt. Küppersbusch verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Küppersbusch gegenüber nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, hat der Besteller auf Verlangen von Küppersbusch alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Küppersbusch stehenden Waren und die an Küppersbusch abgetretenen Forderungen zu geben, die im Eigentum von Küppersbusch stehenden Waren als solche zu kennzeichnen und seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
– Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann Küppersbusch sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
– Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Küppersbusch um mehr als 10 %, so verzichtet Küppersbusch insoweit auf Sicherheiten. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Küppersbusch.

5 Zahlungsverzug, Aufrechnung
– Mit Ablauf der in § 3 Ziffer 2 genannten oder der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Küppersbusch behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
– Der Besteller kann gegen Ansprüche von Küppersbusch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder einer Forderung, die zum Anspruch von Küppersbusch im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, aufrechnen. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 9 Abs. 7 unberührt.

6 Lieferfrist und Lieferverzug
– Die Lieferfrist beträgt vier Wochen ab Vertragsschluss, es sei denn, eine hiervon abweichende Frist wurde mit dem Besteller individuell vereinbart oder von Küppersbusch bei der Vertragsannahme angegeben. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe ab Lager an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
– Können verbindliche Lieferfristen aus von Küppersbusch nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Küppersbusch den Besteller hierüber unter gleichzeitiger Mitteilung eines voraussichtlichen neuen Liefertermins unverzüglich informieren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Küppersbusch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird Küppersbusch unverzüglich erstatten. Die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Küppersbusch stellt einen Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung dar, sofern Küppersbusch ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gem. § 10.
– Der Eintritt des Lieferverzugs bei Küppersbusch bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.

7 Lieferung, Gefahrübergang
– Soweit nicht anders bestimmt, erfolgt Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf dessen Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Küppersbusch berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) im Rahmen des Angemessenen selbst zu bestimmen.
– Soweit nicht anders vereinbart geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
– Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Küppersbusch erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

8 Annahmeverzug des Bestellers
– Gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Küppersbusch aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Küppersbusch berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Küppersbusch kann in diesen Fällen vom Besteller ohne weiteren Nachweis für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzuges eine pauschale Entschädigung i.H. v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) verlangen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – soweit keine Lieferfrist besteht – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, jedoch maximal auf 5% des Lieferwertes. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Küppersbusch überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
– Das Recht von Küppersbusch auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der gesetzlichen Ansprüche im Fall des Annahmeverzuges des Bestellers bleibt unberührt. In diesem Fall ist eine bereits vom Besteller gezahlte pauschale Entschädigung auf die weiteren Geldansprüche anzurechnen.

9 Mängelansprüche des Bestellers, Garantie
– Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVL nicht anders bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen von Küppersbusch.
– Beschaffenheits- sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
– Liegt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, ist das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen. Für öffentliche Äußerungen Dritter zur Beschaffenheit der Ware übernimmt Küppersbusch keine Haftung.
– Mängel an der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, hat der Besteller nach Erhalt der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen gegenüber Küppersbusch anzuzeigen. Andere Mängel hat der Besteller Küppersbusch unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung anzuzeigen. Die Mitteilung hat in Textform und unter Angabe der Art und des Ausmaßes des Mangels zu erfolgen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Küppersbusch für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
– Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Besteller als Nacherfüllung zunächst nach Wahl von Küppersbusch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
– Die geschuldete Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
– Liegt ein Mangel vor, trägt Küppersbusch die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Kosten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, hat Küppersbusch Anspruch auf Ersatz der hierfür erbrachten erforderlichen Aufwendungen.
– Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
– Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10; im Übrigen sind diese Ansprüche ausgeschlossen.

10 Haftung
– Küppersbusch haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht anderweitig bestimmt.
– Auf Schadensersatz haftet Küppersbusch – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
– Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht und Küppersbusch haftet somit auch bei einfacher Fahrlässigkeit a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Fall von lit. b) ist die Haftung von Küppersbusch jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
– Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt ferner nicht, soweit Küppersbusch einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
– Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Küppersbusch die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11 Verjährung
– Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung oder, soweit vereinbart, ab Abnahme der Ware.
– Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 10 gelten jedoch ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
– Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Absatz 1 sowohl a) der Besteller die Nacherfüllung verlangt hat, als auch b) Küppersbusch seine Nacherfüllungspflicht verletzt hat.
– Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers sowie im Fall des Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs.
– Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

12 Rechtswahl und Gerichtsstand
– Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Ist die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts mit Blick auf die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unzulässig oder unwirksam, gilt das Recht der belegenen Sache.
– Gerichtsstand ist der Sitz von Küppersbusch. Küppersbusch ist jedoch berechtigt, den Besteller wahlweise auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 09/2019

 

FÜR VERBRAUCHER

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Küppersbusch Hausgeräte GmbH für Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB).

Für alle von der Küppersbusch Hausgeräte GmbH („Küppersbusch“) mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB geschlossenen Verträge gelten nur die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sein denn, etwas anderes wurde mit dem Endverbraucher ausdrücklich vereinbart. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1. Zustandekommen des Vertrages:Bestellungen des Endverbrauchers über die Homepage von Küppersbusch stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Endverbraucher erhält nach der Warenbestellung über die Eingabemaske der Homepage eine Bestellbestätigung. Diese informiert lediglich über den Eingang der Bestellung des Endverbrauchers bei Küppersbusch. Ein Vertragsschluss mit dem Endverbraucher kommt erst mit Versand der bestellten Sache zustande.

2.Preise, Versand und Rechnungsstellung
a) Der Preis zum Zeitpunkt der Bestellung ist maßgeblich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Kosten der Lieferung und zuzüglich Umsatzsteuer. Lieferungen erfolgen nur innerhalb Deutschlands.

b) Der Endverbraucher zahlt bei Bestellung über die Homepage für die Lieferung, unabhängig vom Bestellwert die von der Zahlungsart abhängige, beim Bestellvorgang jeweils ausgewiesene Versandkostenpauschale.

3. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von Küppersbusch.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Endverbraucher darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder solchen Ansprüchen, die zu dem Anspruch von Küppersbusch im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Endverbraucher nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

5. Schadensersatz, Gewährleistung
a) Sofern und soweit nachfolgend nicht anderweitig geregelt, haftet Küppersbusch sowie die sie vertretenden Organe und Erfüllungsgehilfen – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Endverbrauchers aus dem gleichen Sachverhalt – auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

b) Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen, wobei wesentlich solche Vertragspflichten sind, die die Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Erfüllung der Endverbraucher deshalb vertrauen darf, und sich die Ersatzpflicht von Küppersbusch in diesen Fällen auf den vorhersehbaren und typischen Schaden beschränkt. Der Ausschluss gilt ferner nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Ansprüchen aus der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie.

c) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.

6. Widerrufsrecht: Bitte beachten Sie die Widerrufsbelehrung.

7. Sonstiges
a) Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam.

b) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG). Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann das Recht am Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern und soweit es sich um zwingende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.

c) Außergerichtliche Streitschlichtung: Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG)“ sind wir nicht bereit.

Stand 09/2019

Europe Asia and Middle East Worldwide